Täter-Opfer-Ausgleich

 

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Konfliktaustragungsverfahren im Rahmen des Strafrechts, in dem ein allparteilicher Schlichter zwischen zwei kontroversen Parteien oder Gruppen vermittelt. Die Auswirkungen der Tat sollen intensiv be- und verarbeitet werden. Am Ende steht eine gemeinsam erarbeitete Vereinbarung, die von beiden Parteien getragen werden kann. 

Als ambulantes pädagogisches Angebot für straffällige Jugendliche und Heranwachsende kann der TOA im Sinne des Erziehungsgedankens des JGG per Weisung auferlegt werden, vorrangig jedoch soll er als vorgerichtliche Maßnahme gemäß § 45 Abs.2 S.2 JGG dazu führen, dass von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen wird.

Als Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG ist der TOA von bei der Zustimmung beider Parteien abhängig, was im günstigsten Fall schon vor Urteilsspruch erfragt werden sollte. Die Durchführung eines TOA´s sollte auch im vorgerichtlichen Bereich nur bei strafrechtlich relevanten Straftaten empfohlen und durchgeführt werden, nicht aber bei solchen, deren Straftatbestände bagatellartig und/oder vermutlich episodenhaft sind.

Aufnahmeverfahren:

  • vorgerichtlich in Abhängigkeit von der Staatsanwaltschaft
  • vorgerichtlich als Empfehlung der JGH
  • vorgerichtlich als Empfehlung der Polizei
  • als Urteil mit der Zustimmung der Beteiligten

Kriterien der Fallauswahl:

  • 1. Freiwilligkeit
  • 2. persönliches Opfer
  • 3. keine Bagatelldelikte
  • 4. klarer Sachverhalt und Schuldeinsicht

Methodische Besonderheit:

  • Mediationsverfahren
  • Schriftliche Vereinbarung
  • Kontrolle der Vereinbarung

Wichtig!!

der TOA sollte möglichst tatzeitnahe durchgeführt werden. (Dauer ca. 3 Monate)